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Wohnrecht muss genau bezeichnet sein


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Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein dingliches Wohnrecht nur dann wirksam ist, wenn das betroffene Gebäude oder der betroffene Gebäudeteil eindeutig und hinreichend bestimmt beschrieben ist. Eine ungenaue Formulierung reicht nicht aus, selbst wenn für die Beteiligten klar gewesen sein mag, was gemeint war.
Im Streitfall ging es um eine Eintragung, nach der sich das Wohnrecht auf die „alleinige ausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“ beziehen sollte. Nach Auffassung des Gerichts war diese Bezeichnung zu unbestimmt, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht zuverlässig abbildete. Entscheidend ist bei solchen Rechten nicht nur, was die Familie oder die Vertragsparteien subjektiv wollten. Ein dingliches Recht muss so klar formuliert sein, dass es auch für Dritte, insbesondere für das Grundbuch, zweifelsfrei erkennbar ist.
Das OLG hat die Klage deshalb abgewiesen; eine Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.01.2026, 4 U 121/23

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