Kanzlei-Blog

Verabschiedungsfeier des Arbeitgebers führt nicht zu Arbeitslohn


Copyright: https://de.123rf.com/lizenzfreie-bilder/

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitgebers für einen Empfang zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand bei diesem keinen Arbeitslohn darstellen, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt.
Im Streitfall veranstaltete ein Geldinstitut 2019 einen Empfang mit ca. 300 Gästen (Vorstände, Mitarbeiter, Verwaltungsrat, Politik, Presse, acht Familienangehörige des scheidenden Vorstands) in eigenen Räumen. Das Finanzamt sah die Kostenanteile (anteilig auf Vorstand und Familie) als Lohn zu versteuern (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Das FG gab der Klage teilweise statt. Auch der BFH bestätigte, dass der berufliche Charakter überwiegt, weil auch Einladungsliste und Gäste (keine Privatbekannten) für ein Arbeitgeberfest sprechen. Auch anteilige Kosten für Familie sind steuerfrei, da sie Begleiterscheinung einer betrieblichen Feier sind.
Quelle: BFH, Urteil v. 19.11.2025 – VI R 18/24 (veröff. 24.2.2026)

TBS Steuerberatungsgesellschaft mbH

Beratungsstelle Viersen:
Eindhovener Straße 56
41751 Viersen

Beratungsstelle Mönchengladbach:
Bismarckplatz 9
41061 Mönchengladbach

Telefon 02162 361910
Telefax 02162 3619199
E-Mail kanzlei@tbs-steuern.de