Am 13. November 2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei wichtigen Verfahren (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfüllt. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten anstelle einer Geldzahlung ausschließlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen, erfüllen damit nicht die Anforderungen des Mindestlohngesetzes. In beiden Fällen hatte die Deutsche Rentenversicherung nachträglich Sozialversicherungsbeiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn gefordert – das BSG bestätigte diese Nachforderung.
Kernaussagen der Urteile
Der gesetzliche Mindestlohn muss immer als Geldleistung ausgezahlt werden – Sachbezüge wie ein Firmenwagen sind hierfür nicht ausreichend.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsberechnung ist der Mindestlohn als eigenständiger Geldanspruch zu behandeln. Bereits gezahlte Beiträge auf Sachleistungen (wie den Firmenwagen) begründen keinen Ausgleich.
Auch wenn ein Arbeitsvertrag nur einen Firmenwagen als Vergütung vorsieht und darauf Sozialbeiträge gezahlt wurden, besteht eine Beitragspflicht auf den gesetzlichen Mindestlohn zusätzlich. Die Arbeitsvertragsparteien müssen ggf. zu viel gezahlte Sachleistungen privat rückabwickeln – die Sozialversicherung ist davon nicht betroffen.
Bedeutung für die Praxis
Mit den beiden Urteilen unterstreicht das BSG, dass Arbeitgeber keine Umgehung des Mindestlohns durch Sachleistungen oder geldwerte Vorteile erreichen können. Unternehmen müssen sicherstellen, dass der Mindestlohn immer in Geld ausgezahlt wird – andernfalls drohen Nachzahlungen und Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger.
Quelle: BSG
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