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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert


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Computerhardware und Software unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.
Bislang ging die Finanzverwaltung für Hardware und Software in der Regel von einer dreijährigen Nutzungsdauer aus. In Zukunft wird von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen.
Dabei geht es im BMF-Schreiben um den Tischcomputer, das Notebook, das Tablet mit der Betriebs- und Anwendersoftware und den Drucker. Die neue Regelung gilt ab Anschaffungsdatum 1. Januar 2021 und bietet damit die Möglichkeit, bereits für das zurückliegende Jahr die neue AfA-Regelung anzuwenden. Das gilt auch für Restbuchwerte aus Vorjahren.
Wer die genannten Wirtschaftsgüter in seiner privaten Steuererklärung angibt, kann die AfA auch für 2021 ansetzen.
Quelle: BMF-Schreiben v. 22.2.2022

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