Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte über die Wirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen einer deutschen Geschäftsbank zu entscheiden. Bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags sollten die Sparer zur Zahlung von Verwahrentgelten verpflichtet werden. Das Gericht hält die Klauseln für wirksam, weil sie als Preishauptabreden nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterfallen und weder intransparent noch überraschend sind.
Die Vertragsbedingung der Geschäftsbank sieht vor, dass Neukunden ab einem Freibetrag von 250.000 EUR ein Verwahrentgelt von 0,5 % p.a. zahlen müssen und Bestandskunden sollen nach entsprechender Vereinbarung zur Zahlung eines Guthabenentgelts für Euro-Einlagen einschließlich Spareinlagen verpflichtet werden.
Das Gericht hat die Klauseln für wirksam erklärt, weil sie im Rahmen der Neu- als auch der Bestandskundengeschäfte sogenannte Preishauptabreden darstellen und derartige Klauseln, die unmittelbar den Preis für die Hauptleistung bestimmten, seien der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen. Anders als bei Darlehnsverträgen sei der Sparer nicht zur Einzahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet. Die Klauseln benachteiligten den Sparer nicht unangemessen, da aus dem Sparvertrag als unregelmäßigem Verwahrungsvertrag nur einseitig die Bank zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichtet sei.
Jeder Neukunde müsse sich außerdem klar und unmissverständlich durch seine Unterschrift mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden erklären und daher seien die Verwahrentgelte weder intransparent noch überraschend.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die binnen einen Monats einzulegende Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle: OLG Frankfurt
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