Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. August 2023 – VI R 40/20 – entschieden, dass auch Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind und nicht erst bei vollstationärer Heimunterbringung.
Ausschlaggebend sei allein, dass die Pflegewohngemeinschaft ebenso wie das Heim dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Für die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten ist unerheblich, dass dem Steuerpflichtigen – wie bei der vollstationären Heimunterbringung – Wohnraum und Betreuungsleistungen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt würden. Es ist ausreichend, wenn der Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten beziehe.
Allerdings sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb sind die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis zu kürzen.
Quelle: BFH
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