Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn die Veräußerungen sechs Monate nach Ablauf der 5-Jahres-Frist erfolgen, sofern keine besonderen Umstände für die Verzögerung begründet werden können. Nach neuster Rechtsauffassung kommt dem Fünfjahreszeitraum nur eine indizielle Bedeutung zu, sodass sich dieser Zeitraum bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängern könne. Entscheidend ist nach wie vor, dass zwischen den Anschaffungen und den Veräußerungen ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
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