Was müssen GmbH-Geschäftsführer beachten, wenn sie sich die Prämie auszahlen lassen, damit nicht der Verdacht auf eine Verdeckte Gewinnausschüttung entsteht? Die gleiche Frage stellt sich für mögliche Fremd-Geschäftsführer und Prokuristen.
Zum Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Sonderzahlung muss daher Folgendes beachtet werden:
• Im Arbeits- bzw. Dienstvertrag muss geregelt sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht.
• Auf der Gehaltsabrechnung sollte die Sonderzahlung mit einem klaren Hinweis belegt sein, dass die Zahlung im Rahmen der gesetzlichen abgabenfreien Inflationsausgleichsprämie erfolgt.
• Der Zusatzbetrag darf nicht dazu führen, dass die Gesamtbezüge des Geschäftsführers unangemessen hoch sind (Fremdvergleich).
Wenn der Dienstvertrag noch keine gültigen Regelungen hat, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Zuwendungen beziehen kann, muss ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst werden. Die Vereinbarung ist noch nicht wirksam, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Hauptversammlungsbeschluss den Inflationsausgleich erhält. Die Folge ist, dass es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt. Das gleiche Prinzip gilt für eine Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung. Das bedeutet, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine nur aus ihm bestehende Gesellschafterversammlung einberufen muss und zwar vor Abrechnung und Auszahlung.
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