Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Dauerverluste beim Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht vom Finanzamt anerkannt werden müssen.
In 2006 errichtete ein Ehepaar auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage, deren erzeugter Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wurde. Die Anschaffungskosten der Anlage von gut 23.000 EUR wurden fremdfinanziert.
Das Ehepaar erzielte in den Jahren 2006 bis 2018 ausschließlich Verluste, die die Aufwendungen, u. a. für Abnutzung und Zinsen nicht erreichten. Das Finanzamt kam zu der Auffassung, dass hier keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Der Einwand der Betreiber der Anlage, dass mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet würde, änderte nichts an der Auffassung des BFH (Beschluss vom 16.11.2022 - Az. X B 46/2).
Das grundgesetzliche Klimaschutzgebot ändere nichts an der steuerrechtlichen Erfordernis, Gewinne zu erzielen. Der Artikel 20a GG läßt der Gesetzgebung grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Förderinstrumenten und verpflichtet sie nicht, gerade eine einkommensteuerrechtliche Förderung zu gewähren.
Quelle: BFH
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