Kanzlei-Blog

Wollschläger GbR

Dauerdefizitärer Betrieb einer Photovoltaikanlage


Copyright: unbekannt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Dauerverluste beim Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht vom Finanzamt anerkannt werden müssen.
In 2006 errichtete ein Ehepaar auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage, deren erzeugter Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wurde. Die Anschaffungskosten der Anlage von gut 23.000 EUR wurden fremdfinanziert.
Das Ehepaar erzielte in den Jahren 2006 bis 2018 ausschließlich Verluste, die die Aufwendungen, u. a. für Abnutzung und Zinsen nicht erreichten. Das Finanzamt kam zu der Auffassung, dass hier keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Der Einwand der Betreiber der Anlage, dass mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet würde, änderte nichts an der Auffassung des BFH (Beschluss vom 16.11.2022 - Az. X B 46/2).
Das grundgesetzliche Klimaschutzgebot ändere nichts an der steuerrechtlichen Erfordernis, Gewinne zu erzielen. Der Artikel 20a GG läßt der Gesetzgebung grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Förderinstrumenten und verpflichtet sie nicht, gerade eine einkommensteuerrechtliche Förderung zu gewähren.
Quelle: BFH

Wollschläger GbR

Ähnliche Artikel


Quicklinks

Wir für Sie

Eindhovener Straße 56
41751 Viersen

Infos & Tools

Kanzlei-Blog

Infoportal

GmbH-Portal

Immobilienportal

Portal Erben & Schenken

Mandanten-Merkblätter

Downloads

Informationsbrief
Steuer und Recht

Archiv

GmbH-Journal
Archiv

Immo-News
Archiv

TBS Steuerberatungsgesellschaft mbH

Beratungsstelle Viersen:
Eindhovener Straße 56
41751 Viersen

Beratungsstelle Mönchengladbach:
Bismarckplatz 9
41061 Mönchengladbach

Telefon 02162 361910
Telefax 02162 3619199
E-Mail kanzlei@tbs-steuern.de