Zum 1. Januar 2020 trat erstmals die Vorschrift des § 35c EStG in Kraft, die energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden fördert, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Begünstigt sind dabei sowohl Arbeits- als auch Materialaufwendungen. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG sind ausschließlich die dort abschließend aufgezählten energetischen Maßnahmen begünstigt, die durch ein Fachunternehmen i. S. des § 2 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) ausgeführt werden.
Die Mindestanforderungen an die Sanierungsmaßnahmen ergeben sich aus § 1 ESanMV. Daneben sind die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des Fachunternehmens sowie 50 % der Kosten für den Energieberater begünstigungsfähig, wenn dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde.
Der Steuerpflichtige hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35c EStG durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des Fachunter- nehmens (oder eines Energieberaters) nachzuweisen. Das BMF hat Musterbescheinigungen für Fachunternehmen (bzw. Energieberater) gem. § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG gemeinsam mit ergänzenden Hinweisen veröffentlicht; vgl. aktuell BMF-Schreiben vom 26. Jaunar 2023.
Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 % der angefallenen, begünstigten Aufwendungen, aber max. 40.000 EUR. Abzugsfähig sind dabei:
• 7 % der Aufwendungen (max. jeweils 14.000 EUR) im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im ersten darauffolgenden Kalenderjahr sowie
• 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) im zweiten darauf folgenden Kalenderjahr.
Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Darüber hinaus muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.
Eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG kommt nur in Betracht, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt. Eine Berücksichtigung scheidet ebenfalls aus, wenn eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerer- mäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wurde oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Quelle: FA-Lindau
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