Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht einfach gesammelt in der Buchführung auftauchen dürfen. Wer solche Kosten steuerlich geltend machen will, muss sie nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen.
Nach dem Urteil reicht eine bloße Belegsammlung nicht aus. Auch die bloße Eintragung in das Formular der Einnahmen-Überschussrechnung genügt nicht. Die Aufwendungen müssen zeitnah und nachvollziehbar in einer besonderen Spalte oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument erfasst werden.
Für die Praxis bedeutet das, dass Selbstständige und andere Steuerpflichtige die Kosten für das Arbeitszimmer sauber und fortlaufend dokumentieren sollten. Wer das nicht tut, riskiert, dass der Betriebsausgabenabzug scheitert.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026, VIII R 6/24
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