Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage nicht mindern kann, wenn eine zwischengeschaltete „Zahlstelle“ insolvent wird und die vereinnahmten Kundengelder nicht mehr an ihn weiterleitet.
Maßgeblich ist allein, dass das Geld bei der Zahlstelle eingeht – dann gilt das Entgelt als vereinnahmt, unabhängig von einer späteren Auszahlung an den Unternehmer. Eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Quelle: BFH, Urteil v. 30.4.2025, XI R 15/22; veröffentlicht am 10.7.2025
Eindhovener Straße 56
41751 Viersen
Beratungsstelle Viersen:
Eindhovener Straße 56
41751 Viersen
Beratungsstelle Mönchengladbach:
Bismarckplatz 9
41061 Mönchengladbach
Telefon 02162 361910
Telefax 02162 3619199
E-Mail kanzlei@tbs-steuern.de