Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Rückforderungen unrechtmäßiger Kontoführungsgebühren der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Diese Frist beginnt nicht erst mit dem BGH-Urteil von 2021, sondern bereits am Jahresende, in dem der Kunde den monatlichen Kontoabschluss genehmigt hat. Zwar bestätigte der BGH, dass Klauseln zur Zustimmungsfiktion in den AGB der Sparkassen unwirksam sind und Rückforderungen grundsätzlich möglich bleiben (§ 812 BGB), doch Kunden hätten bereits vor dem Urteil rechtlich gegen die Entgelte vorgehen können.
Quelle: BGH, Urteil v. 3.6.2025, XI ZR 45/24
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