Ein durchgerissenes Testament gilt als wirksam widerrufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn der Erblasser ein handschriftliches Testament mutwillig zerstört hat.
Das Zerreißen eines Testaments stellt eine Widerrufshandlung dar (§ 2255 BGB). Der Widerruf wird gesetzlich vermutet, wenn der Erblasser das Testament eigenhändig zerstört. Auch die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht. Es gab keine Hinweise auf eine versehentliche Beschädigung durch Dritte. Der Erbschein, der sich auf die gesetzliche Erbfolge stützt, bleibt gültig.
Quelle: PM OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.04.2025 - 21 W 26/25
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