Sachverhalt: Das Dach eines Hauseigentümers befand sich in einem äußerst maroden Zustand. Ziegel lagen lose in der Dachrinne oder fehlten teilweise ganz. Auch fielen einzelne Dachteile herab.
Die Bauaufsichtsbehörde forderte den Eigentümer zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes auf. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme angedroht. Der Aufforderung zur Wiederherstellung folgte der Eigentümer jedoch nicht. Er gab zwar an, die Mängel am Dach behoben zu haben. Eine Ortsbesichtigung zeigte allerdings, dass dem nicht so war.
Da durch das marode Dach eine erhebliche Gefahr für Fußgänger und Fußgängerinnen ausging, ordnete die Bauaufsichtsbehörde die Sperrung des Gehwegs im Bereich des Wohngebäudes an und beauftragte einen Dachdeckerbetrieb mit der Sicherung des Daches. Die Arbeiten wurden fachgerecht durchgeführt. Die für die Sicherung des Daches angefallenen Kosten wurden dem Eigentümer in Rechnung gestellt.
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