Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, dann ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abziehbar.
Vorfälligkeitsentschädigungen sind dem ertragsteuerrechtlichen Schuldzinsenbegriff gleichzustellen. Ein Abzug als Werbungskosten ist zulässig, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, d. h. durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind. Maßgeblich für die Beurteilung als Werbungskosten sei das sogenannte „auslösende Moment" für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Für die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen (Zinsen und Bearbeitungskosten) ist das auslösende Moment der Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut, mit welcher die Laufzeit des Darlehens verkürzt wird.
Quelle: FG Niedersachsen Urteil vom 30. Oktober 2024, Az.: 3 K 145/23
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