Bürger gelten nicht als hilfsbedürftig und damit bezüglich des Erhalts von Bürgergeld als anspruchsberechtigt, wenn sie ein größeres Einfamilienhaus gebaut haben und diese Immobilie der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen könnte.
Im Streitfall vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte eine bürgergeldbeziehende Familie ihr Einfamilienhaus verkauft und dann ein neues Haus gebaut. Das neue Haus verfügt über eine Wohnfläche von 254 Quadratmetern für 7 Personen. Die auszahlende Behörde sah keine Grundlage zum weiteren Bezug des Bürgergeldes mehr. Das Gericht vertrat die gleiche Auffassung des Sachverhaltes.
Der Wert des Hauses beträgt 590.000 EUR und es besteht nur eine eingetragene Grundschuld in Höhe von 150.000 EUR. Die Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie kann daher aus Sicht des Gerichtes z. B. durch eine Beleihung des Grundstückes erfolgen.
Auch die Argumentation der Kläger bezüglich der gesetzlichen Karenzzeit von 12 Monaten, in denen großzügige Wohnverhältnisse voll finanziert werden müssen, lehnte das Gericht ab, da die Kläger bereits seit längerem Bürgergeld bezogen und es sich nicht um einen plötzlichen Bezug des Bürgergeldes handelte.
Die gesetzliche Karenzzeit diente ihrem Zweck nach nur den Fällen, in denen ein unerwarteter und vorübergehender Leistungsbezug zu erwarten ist. Die Immobilie stellte damit kein geschütztes Vermögen dar. Der Klage wurde nicht entsprochen.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.01.2025
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