Im Urteilsfall ist eine Pflegekraft in Teilzeit tätig und leistet entsprechend nur 40 % der für Vollzeitkräfte üblichen Arbeitszeit, z. B. 64 statt 160 Arbeitsstunden im Monat. Der Tarifvertrag sieht Mehrarbeitszuschläge von 30 % vor. Allerdings greift der Mehrarbeitszuschlag für alle Mitarbeitenden erst, wenn die monatlichen Arbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten erreicht ist im genannten Beispiel also ab der 161. Arbeitsstunde.
Um von den Mehrarbeitsstunden profitieren zu können, hätte die Teilzeitpflegekraft also zunächst die „fehlenden" 60 % Arbeitszeit zuschlagsfrei „nachholen" müssen. Sie sah sich hierdurch in ihrer Eigenschaft als Teilzeitkraft diskriminiert und erhob Klage vor den Arbeitsgerichten.
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