Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine an den Installateur einer PV-Anlage gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangt werden kann, wenn die Anlage erst nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt wurde.
Hintergrund ist, dass seit 1. Januar 2023 auf den Kauf bzw. Einbau privater PV-Anlage nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG der Nullsteuersatz anzuwenden ist.
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