Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR anzusetzen (ab dem 21. km 0,38 EUR). Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.
Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere – längere – Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. „Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Im vorliegenden Fall kam das Niedersächsische Finanzgericht zum Ergebnis, dass die vom Kläger benutzte längere Strecke nicht verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke. Nach der „Google Maps”-Recherche des Gerichts ist diese bei üblicher Verkehrslage nicht nur um 27,5 km kürzer, sondern auch um 11 Minuten schneller. Auch konnte der Kläger für die angeblich erhöhte Unfallgefährlichkeit der kürzeren Strecke keine nachvollziehbaren Belege vorlegen. Eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung steht einer Unzumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke auch nicht entgegen, wenn der Kläger – wie im Streitfall in der mündlichen Verhandlung dargelegt – infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der streitbefangenen kürzeren Fahrtstrecke tatsächlich nutzt.
Quelle: FG Niedersachsen
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