Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage steuerlich nicht anerkannt werden, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine PV-Anlage auf dem Dach seines Zweifamilienhauses und erzielte in den Jahren 2018 und 2019 Verluste, die er in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Der erzeugte Strom wurde teilweise selbst verbraucht und teilweise ins öffentliche Netz eingespeist. Das Finanzamt hatte Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht, weil eine Totalgewinnprognose über 20 Jahre einen Totalverlust ergab.
Ebenso entschied das Finanzgericht. Die vom Kläger behauptete längere Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren wurde als spekulativ angesehen und nicht anerkannt. Die Anlage werde vorrangig zum Eigenverbrauch genutzt. Der selbst verbrauchte Strom ist als Betriebseinnahme zu behandeln, die den Erzeugungskosten gegenübergestellt wird. Die Kosten umfassen Anschaffungskosten der Anlage, Zinsaufwand und jährliche Betriebskosten.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.11.2023,10 K 646/22, veröffentlicht am 20.8.2024
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