Wurde die Energiepreispauschale im Jahr 2022 nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt, so kann sich der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale nur durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 vom Finanzamt erstatten lassen. Eine nachträgliche Auszahlung durch den Arbeitgeber ist nicht mehr möglich.
Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden. Das hat der BFH mit Beschluss vom 29. Februar 2024 entschieden (VI S 24/23).
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